Ausnahme von der Testpflicht für geboosterte oder genesene Personen
Die zusätzliche Testpflicht in Bereichen, in denen 2Gplus gilt, entfällt für immunisierte Personen, die zusätzlich zur vollständigen Grundimmunisierung (gemäß Bundesrecht) entweder über eine Auffrischungsimpfung verfügen oder in den letzten drei Monaten von einer Infektion genesen sind. Die Ausnahme gilt für alle Anwendungsbereiche von 2Gplus, also auch etwa für den Sport in Innenräumen. Sie gilt unmittelbar ab Erhalt der Auffrischungsimpfung.
Testungen vor Ort
An Orten, an denen ein Test für den Zutritt nötig ist (also bei 3G und bei 2Gplus), kann statt der Vorlage eines Testnachweises einer offiziellen Teststelle auch vor Ort beim Zutritt ein beaufsichtigter Selbsttest durchgeführt werden – so etwa beim Zutritt eines Fitnessstudios unter der Aufsicht des Empfangspersonals oder bei der Sportausübung unter der Aufsicht des Trainers/Übungsleiters.
Dieser beaufsichtigte Selbsttest berechtigt ausschließlich zum Zutritt zum konkreten Angebot. Es kann von der Aufsichtsperson kein Testnachweis ausgestellt werden, mit dem auch andere Einrichtungen besucht werden könnten. Das können weiterhin nur die offiziellen Teststellen. Ob und in welcher Form eine Testung vor Ort angeboten wird, entscheidet der jeweilige Betreiber der Einrichtung.
Das bedeutet für unseren Turnverein:
Bitte informiert euch direkt bei eurer Übungsleitung, ob ein vor Ort Test möglich ist. Der Turnverein selbst stellt keine Tests zur Verfügung!
Orientierungshilfe zum Sportbetrieb in NRW auf Grundlage der CoronaSchVO NRW wirksam ab 13.01.2022