Turnverein St. Hubert 1968 e.V.

Satzung

Satzung

für den Turnverein St. Hubert 1968 e.V. (2017)

§ 1

Name, Sitz und Zweck

Der Turnverein St. Hubert hat seinen Sitz in St. Hubert. Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports in seiner den ganzen Menschen erfassenden
Vielseitigkeit, vor allem innerhalb der Jugend. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch vielfältige Angebote im Bereich des Sports wie:
– Gesundheits- und Breitensport für alle Altersgruppen
– Gymnastik für Frauen und Männer
– Kinderturn- und Spielgruppen, Kindertanzgruppen, Jugendsportgruppen
– Breitensport für Menschen mit Behinderungen
– Sportabzeichenabnahme
– Kooperationen mit Kindergärten, Schulen und der Stadt
– Ausrichtung von und Beteiligung an Sport- und Gemeindefesten
– Informationsveranstaltungen zu Themen des Sports
Der Turnverein St. Hubert gehört dem Niederrheinischen Turnverband Kempen e.V. und dem Kreissportbund Viersen an. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Mittel des Vereines dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden. Parteipolitische und konfessionelle Bestrebungen sind ausgeschlossen. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.


§ 2

Mitgliedschaft

Jeder, der diese Satzung anerkennt und an der Verfolgung der Vereinsziele mitzuwirken bereit ist, kann Mitglied des Vereins werden. Die Mitgliedschaft wird mit der Aufnahme in den Verein erworben. Zu diesem Zweck ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag an den Vereinsvorstand zu richten, der über die Aufnahme entscheidet.
Die Mitgliedschaft endet mit dem Austritt, dem Ausschluss oder dem Tod. Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich mitzuteilen. Er ist nur zum Ende eines Kalenderhalbjahres möglich. Die Austrittserklärung muss spätestens vier Wochen vorher beim Vereinsvorstand eingegangen sein. Bei Vorliegen eines schwerwiegenden Grundes, z.B. schwerer Schädigung des Zweckes oder des Ansehens des Vereins, kann ein Mitglied durch den Vorstand ausgeschlossen werden. Vor der Entscheidung ist dem Mitglied, das ausgeschlossen werden soll, Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben.


§ 3

Beiträge

Die Mitglieder haben einen Mitgliedsbeitrag zu zahlen, der durch die Mitgliederversammlung festgesetzt wird.


§ 4

Verwaltung

Der Verein verwaltet sich durch:
1. die Mitgliederversammlung
2. den Vorstand
Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.


§ 5

Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Einmal im Jahr findet eine Mitgliederversammlung statt. Die Einladung hierzu hat spätestens drei Wochen vorher durch Rundschreiben zu erfolgen. Mit der Einladung ist die Tagesordnung bekanntzugeben.
Besprechungspunkte der Tagesordnung sind in der Regel: Bericht des/der Vorsitzenden, Bericht Vorstand Finanzen. Kassenprüfung und Entlastung des Vorstandes; Wahl des Vorstandes sowie zweier Kassenprüfer, Anträge und Verschiedenes. Der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende leitet die Mitgliederversammlung. Über deren Verlauf ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollanten zu unterzeichnen ist. Gefasste Beschlüsse sind wörtlich aufzunehmen. Zur Beschlussfassung ist die Mehrheit der zum Zeitpunkt der Abstimmung anwesenden Stimmberechtigten erforderlich.


§ 6

Außerordentliche Mitgliederversammlung

Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes kann der Vorstand eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Er muss dies tun, wenn es von einem Fünftel der
stimmberechtigten Mitglieder schriftlich beantragt wird. Alle Stimmberechtigten sind hierzu spätestens eine Woche vorher schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einzuladen. Im Übrigen gilt das im § 5 Geschriebene sinngemäß.

§ 7

Stimmrecht

In einer Mitgliederversammlung sind die Vereinsmitglieder vom vollendeten 16. Lebensjahr an sowie Ehrenmitglieder stimmberechtigt.

§ 8

Vorstand und Vertretung

Nach der Mitgliederversammlung ist der Vorstand das führende Organ des Vereins. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins.
Er setzt sich zusammen aus:
1. dem/der Vorsitzenden
2. dem/der stellvertretenden Vorsitzenden
3. dem Vorstand Finanzen
4. der sportlichen Leitung Erwachsene
5. der sportlichen Leitung Jugend
6. der Jugendvertretung
Im Falle des vorzeitigen Ausscheidens eines Vorstandsmitgliedes bestellt der Vorstand einen Vertreter bis zur nächsten Vorstandwahl.
Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem/der 1. und 2. Vorsitzenden und dem Vorstand Finanzen. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Zwei Vorstandsmitglieder vertreten gemeinsam. Ausnahme: Der Finanzvorstand kann seine laufenden Geschäfte eigenverantwortlich abwickeln.

§ 9

Satzungsänderung und Auflösung des Vereins

Eine Satzungsänderung kann nur durch eine Mitgliederversammlung beschlossen werden. Vorraussetzung ist, dass drei Viertel der zum Zeitpunkt der Abstimmung anwesenden Stimmberechtigten zustimmen. Die Auflösung des Vereins kann nur von einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von mindestens drei Vierteln der zum Zeitpunkt der Abstimmung anwesenden Stimmberechtigten beschlossen werden. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Kempen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke und zur Förderung der Jugendhilfe im Ortsteil St. Hubert zu verwenden hat.