Turnverein St. Hubert 1968 e.V.
Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports in seiner den ganzen Menschen erfassenden Vielseitigkeit, vor allem innerhalb der Jugend.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch vielfältige Angebote im Bereich des Sports wie:
Der Turnverein St. Hubert gehört einem oder mehreren Fachverbänden der angebotenen Sportarten und dem Kreissportbund Viersen an. Er kann Mitglied anderer Organisationen sein.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Mittel des Vereines dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 1a Grundsätze und Werte
§ 2 Mitgliedschaft
Jeder, der diese Satzung anerkennt und an der Verfolgung der Vereinsziele mitzuwirken bereit ist, kann Mitglied des Vereins werden. Die Mitgliedschaft wird mit der Aufnahme in den Verein erworben. Zu diesem Zweck ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag an den Vereinsvorstand zu richten, der über die Aufnahme entscheidet.
Die Mitgliedschaft endet mit dem Austritt, dem Ausschluss oder dem Tod. Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich mitzuteilen. Er ist nur zum Ende eines Kalenderhalbjahres möglich. Die Austrittserklärung muss spätestens vier Wochen vorher beim Vereinsvorstand eingegangen sein. Bei Vorliegen eines schwerwiegenden Grundes, z.B. schwerer Schädigung des Zweckes oder des Ansehens des Vereins, kann ein Mitglied durch den Vorstand ausgeschlossen werden. Vor der Entscheidung ist dem Mitglied, das ausgeschlossen werden soll, Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben.
§ 3 Beiträge
Die Mitglieder haben einen Mitgliedsbeitrag zu zahlen, der durch die Mitgliederversammlung festgesetzt wird.
§ 4 Verwaltung
Der Verein verwaltet sich durch:
Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
§ 5 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins.
Einmal im Jahr findet eine Mitgliederversammlung statt; diese kann in Präsenz, als hybride oder virtuelle Versammlung durchgeführt werden. Die Einladung hierzu hat spätestens drei Wochen vorher durch schriftliches oder elektronisches Rundschreiben oder Veröffentlichung auf der Homepage zu erfolgen. Mit der Einladung ist die Tagesordnung bekanntzugeben.
Besprechungspunkte der Tagesordnung sind in der Regel:
Bericht des/der Vorsitzenden, Bericht Vorstand Finanzen. Kassenprüfung und Entlastung des Vorstandes; Wahl des Vorstandes sowie zweier Kassenprüfer/-innen, Anträge und Verschiedenes.
Der/die Vorsitzende oder der/die stellvertretende Vorsitzende leitet die Mitglieder-versammlung. Über deren Verlauf ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter oder der Versammlungsleiterin und den Protokollanten zu unterzeichnen ist. Gefasste Beschlüsse sind wörtlich aufzunehmen. Zur Beschlussfassung ist die Mehrheit der zum Zeitpunkt der Abstimmung anwesenden Stimmberechtigten erforderlich.
§ 6 Außerordentliche Mitgliederversammlung
Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes kann der Vorstand eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Er muss dies tun, wenn es von einem Fünftel der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich beantragt wird. Alle Stimmberechtigten sind hierzu spätestens eine Woche vorher schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einzuladen. Im Übrigen gilt das im §5 Geschriebene sinngemäß.
§ 7 Stimmrecht
In einer Mitgliederversammlung sind die Vereinsmitglieder vom vollendeten 16. Lebensjahr an sowie Ehrenmitglieder stimmberechtigt.
§ 8 Vorstand und Vertretung
Nach der Mitgliederversammlung ist der Vorstand das führende Organ des Vereins. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins.
Er setzt sich zusammen aus:
Im Falle des vorzeitigen Ausscheidens eines Vorstandsmitgliedes bestellt der Vorstand einen Vertreter oder eine Vertreterin bis zur nächsten Vorstandwahl.
Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem/der 1. und 2. Vorsitzenden und dem Vorstand Finanzen. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Zwei Vorstandsmitglieder vertreten gemeinsam.
Ausnahme: Der Finanzvorstand kann seine laufenden Geschäfte eigenverantwortlich abwickeln.
§ 9 Satzungsänderung und Auflösung des Vereins
Eine Satzungsänderung kann nur durch eine Mitgliederversammlung beschlossen werden. Vorraussetzung ist, dass drei Viertel der zum Zeitpunkt der Abstimmung anwesenden Stimmberechtigten zustimmen.
Die Auflösung des Vereins kann nur von einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von mindestens drei Vierteln der zum Zeitpunkt der Abstimmung anwesenden Stimmberechtigten beschlossen werden. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Kempen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke und zur Förderung der Jugendhilfe im Ortsteil St. Hubert zu verwenden hat.